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Herausgegeben vom
Ministerium des Kultus, des Unterrichts und der Justiz
Abteilung Justiz
23. Jahrgang. Karlsruhe, den 2. Juni 19Z3. Nr. 12
Erlaß vom 31. Mai 1933 Nr. ^ 27975 über Änderung der Dienst- und Vollzugsordnung
für die badischen Strafanstalten.
Die Dienst- und Vollzugsordnung für die badischen Strafanstalten wird wie folgt
geändert:
1. § 108 erhält folgende Fassung:
„Durch den Vollzug der Freiheitsstrafe sollen die Gefangenen das von ihnen begangene Unrecht sühnen, Achtung vor den Geboten der Rechtsordnung lernen, an Ordnung und Arbeit gewöhnt und sittlich so gefestigt werden, daß sie nicht wieder rückfällig werden/'
2. Z III wird gestrichen.
3. K 117 Abs. 2 wird gestrichen.
l, K 212 Abs. 1 erhält folgende Fassuug:
„Erziehung und Unterricht in den Strafanstalten verfolgen das Ziel, bei jedem Gefangenen vaterländische und rechtliche Gesinnung zu wecken, unbedingte Achtung vor den Geboten der Rechtsordnung zu lehren, den sittlichen Charakter des Gefangenen zu läutern und zu befestigen und ihn dadurch iu die Volksgemeinschaft einzuordnen."
5. s 214 Abs. 1 echält folgende Fassung:
„In jeder Strafanstalt ist eine Bücherei mit einer ausreichenden Anzahl belehrender und unterhaltender Bücher und Schriften einzurichten, aus der die Gefangenen mit Lesestoff versorgt werden Besonderer Wert wird auf Bücher und Zeitschriften gelegt, aus deuen dem Gefangenen eine hohe Auffassung von deutscher Art, deutschem Volk und deutschem Staat und von Recht und Sittlichkeit entgegentritt oder die der Fortbildung dienen. Bücher und Schrifteu undeutschen und die Volksgemeinschaft zersetzenden Inhalts sind ausgeschlossen."
k. s 217 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„Zeituugeu oder Zeitschriften politischen Inhalts, die keine nationale Haltung einnehmen, sind von der Zulassung ausgeschlossen. Im übrigen steht die Auswahl