Badisches Justizministerialblatt
Herausgegeben vom
Ministerium des Kultus, des Unterrichts und der Justiz Abteilung Justiz
23. Jahrgang.
Karlsruhe, den 30. Juni 1933.
Nr. 13
Erlaß vom 2. Juni 1933 Nr. ^30967 über die Auslagen der Finanzbehörden in Verwaltungsstrafverfahrcn und in gerichtlichen Steuerstrasverfahren.
1. Setzt das Gericht in einem Strafverfahren, das nach § 425 der Reichsabgabenordnung an die Staatsanwaltschaft abgegeben worden ist oder das im Wege eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Strafbescheid (RAO. s 450) an es gelangt ist, gegen den Beschuldigten eine Strafe oder gegen den, der für Geldstrafe und Kosten haftet, die Haftpflicht rechtskräftig fest, so hat diese Person nach § 457 der Reichsabgabenordnung auch die Kosten des vorangegangenen Verwaltungsstrafverfahrens zu tragen. Diese Folge hat das Gericht nicht auszusprechen; sie ergibt sich unmittelbar aus Z 457 der Reichsabgabenordnung, In diesem Falle sind die Auslagen, die im vorangegangenen Verwaltungsstraf verfahren vor der Finanzbehörde entstanden sind, von dieser festzusetzen und einzuziehen (vgl. Gutachten des Reichsfinanzhofs vom 11. November 1927 — abgedruckt Justizministerialblatt 1927 S. 149 ff. —).
2. Auslagen, die den Finanzbehörden nach Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung über einen Strafbescheid oder nach Erhebung der öffentlichen Klage im gerichtlichen Strafverfahren erwachsen find, sind nicht nach § 464 Abf. 2 der Strafprozeßordnung festzusetzen; es ist vielmehr im Urteil gemäß § 465 der Strafprozeßordnung auszusprechen, daß der Angeklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Bei der Berechnung der Kosten sind nach den Ks 71 ff- des Gerichtskostengefetzes die Auslagen der Finanzbehörde zu ermitteln und von den Justizbehörden einzuziehen (vgl. IRQ. § 25 Abs. 3 letzter Satz).
3. Nach s 475 der Reichsabgabenordnung gehören die in den gerichtlichen Strafverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Finanzamts zu den Kosten des Verfahrens, wenn das gerichtliche Verfahren mit einer Verurteilung schließt. Hiernach kann das Finanzamt Erstattung von Auslagen nicht verlangen, wenn der Angeklagte freigesprochen Morden ist. Ist der Angeklagte verurteilt, sind aber die Kosten des Verfahrens von ihm nicht beizutrei-ben, so besteht gleichfalls kein Anspruch des Finanzamts gegen die Staatskasse auf Erstattung der Auslagen. Es fehlt an der einen solchen Anspruch begründenden gesetzlichen Vorschrift. Sind die Kosten nur teilweise beizu-