Badisches Justizministerialblatt

Herausgegeben vom

Ministerium des Kultus, des Unterrichts und der Justiz Abteilung Justiz

23. Jahrgang.

Karlsruhe, den 30. Juni 1933.

Nr. 13

Erlaß vom 2. Juni 1933 Nr. ^30967 über die Auslagen der Finanzbehörden in Verwaltungsstrafverfahrcn und in gerichtlichen Steuerstrasverfahren.

1. Setzt das Gericht in einem Strafverfahren, das nach § 425 der Reichsabgaben­ordnung an die Staatsanwaltschaft abgegeben worden ist oder das im Wege eines An­trags auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Strafbescheid (RAO. s 450) an es ge­langt ist, gegen den Beschuldigten eine Strafe oder gegen den, der für Geldstrafe und Kosten haftet, die Haftpflicht rechtskräftig fest, so hat diese Person nach § 457 der Reichs­abgabenordnung auch die Kosten des vorangegangenen Verwaltungsstrafverfahrens zu tragen. Diese Folge hat das Gericht nicht auszusprechen; sie ergibt sich unmittelbar aus Z 457 der Reichsabgabenordnung, In diesem Falle sind die Auslagen, die im voran­gegangenen Verwaltungsstraf verfahren vor der Finanzbehörde entstan­den sind, von dieser festzusetzen und einzuziehen (vgl. Gutachten des Reichsfinanzhofs vom 11. November 1927 abgedruckt Justizministerialblatt 1927 S. 149 ff.).

2. Auslagen, die den Finanzbehörden nach Stellung des Antrags auf gerichtliche Ent­scheidung über einen Strafbescheid oder nach Erhebung der öffentlichen Klage im ge­richtlichen Strafverfahren erwachsen find, sind nicht nach § 464 Abf. 2 der Strafprozeßordnung festzusetzen; es ist vielmehr im Urteil gemäß § 465 der Strafprozeß­ordnung auszusprechen, daß der Angeklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Bei der Berechnung der Kosten sind nach den Ks 71 ff- des Gerichtskostengefetzes die Aus­lagen der Finanzbehörde zu ermitteln und von den Justizbehörden einzuziehen (vgl. IRQ. § 25 Abs. 3 letzter Satz).

3. Nach s 475 der Reichsabgabenordnung gehören die in den gerichtlichen Strafverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Finanzamts zu den Kosten des Verfahrens, wenn das gerichtliche Verfahren mit einer Verurteilung schließt. Hier­nach kann das Finanzamt Erstattung von Auslagen nicht verlangen, wenn der Ange­klagte freigesprochen Morden ist. Ist der Angeklagte verurteilt, sind aber die Kosten des Verfahrens von ihm nicht beizutrei-ben, so besteht gleichfalls kein Anspruch des Finanz­amts gegen die Staatskasse auf Erstattung der Auslagen. Es fehlt an der einen solchen Anspruch begründenden gesetzlichen Vorschrift. Sind die Kosten nur teilweise beizu-