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Badisches Justizministerialblatt

Herausgegeben vom

Ministerium des Kultus, des Unterrichts und der Justiz Abteilung Justiz

23. Jahrgang. Karlsruhe, den 14. November 1933. Nr. 24

Erlaß vom 8. November 1933 Nr. s 66769 über die Einstellung von Angestellten

und Arbeitern. <

Nach Z 15 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom'7. April 1V33 (RGBl. I S. 175), Nr. 1, 10 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Ge­setzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 4. Mai 1S33 (RGBl. I S. 233) in der Fassung der Verordnungen vom 7. Juli 1933 und vom 28. September 1933 (RGBl. I S. 458 uud 678) darf als Angestellter oder Arbeiter in den Dienst der Län­der nur eingestellt werden, wer die vorgeschriebene oder übliche Vorbildung oder son­stige Eignung für das Beschäftigungsverhältnis besitzt und die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit rückhaltlos sür den nationalen Staat eintritt. Wer nicht arischer Abstam­mung ist oder mit einer Person nicht arischer Abstammung verheiratet ist, darf als Angestellter oder Arbeiter nicht eingestellt werden.

Vor der Einstellung eines Angestellten oder Arbeiters ist hiernach der Nachweis der arischen Abstammung des Bewerbers und gegebenenfalls auch derjenigen seiner Ehefrau zu verlangen. Der Nachweis ist durch Vorlage der Geburtsurkunde des Bewerbers und der Heiratsurkunde seiner Eltern zu führen. Von weiteren Urkunden (Geburtsurkunde der Eltern, Heiratsurkunde der Großeltern) kann abgesehen werden, >wenn nicht im ein­zelnen Fall genauere Feststellungen erforderlich erscheinen. Zum Nachweis sind vollstän­dige Geburts- uud Heiratsurkunden notwendig; Geburts- oder Heiratsscheine genügen nicht.

Wer als arisch gilt, ergibt sich aus den Bestimmungen der Nr. 2 der Ersten Verord­nung zur Durchführung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 11. April 1933 (RGBl. I S. 195). Wenn ausnahmsweise dringende Rücksichten der Ver­waltung es erfordern sollten, Personen als Angestellte einzustellen, bei denen die oben­genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, so ist an das Ministerium zu berichten. Die Erhebung eines Gutachtens des beim Reichsministerium des Innern bestellten Sachver­ständigen für Rasseforschung in Fällen, in denen die arische Abstammung des Bewerbers zweifelhaft ist, bleibt gleichfalls dem Ministerium vorbehalten.

Karlsruhe, den 8. November 1933.

Der Minister des Kultus, des Unterrichts und der Justiz Mg. Reg. IV 17. Or. Wacker