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Badisches Justizministerialblatt

Herausgegeben vom

Ministerium des Kultus, des Unterrichts und der Justiz

Abteilung Justiz

23. Jahrgang. Karlsruhe, den 14. Juli 1933. Nr. 15

Erlaß vom 12. Juli 1933 Nr. 5 42374 über die Einschränkung der förmlichen Zustellungen.

I. Die Verordnung zur Vereinfachung der Zustellungen vom 17. Juni 1933 (RGBl. S. 394) macht die förmliche Zustellung in weitem Maße entbehrlich. Sie ermöglicht zudem durch die neue Fassung des Z 194 Abs. 1, s ISS Abs. I, Z 211 und ß 212 Abs. 1 der Zivilprozeß­ordnung die Verwendung von Fensterbriefumschlägen, womit bei einzelnen Gerichten bereits vorteilhafte Erfahrungen gemacht worden sind.

Es wird erwartet, daß die Justizbehörden von der so geschaffenen Möglichkeit, das Ver­fahren zu vereinfachen und Aufwendungen an Schreibwerk und Auslagen zu erfparen, in allen geeigneten Fällen Gebrauch machen. Die Vordrucke werden jeweils bei Neudruck den jetzigen Bestimmungen angepaßt werden.

II. Die Vorschriften der genannten Verordnung lassen die den Gerichten durch die ZH 18 und 20 der Bekanntmachung zur Entlastung der Gerichte vom 9. September 1915 (RGBl. S. 562) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1924 (RGBl. S. 552) eröffnete Möglichkeit, im Schiedsverfahren auch darüber hinaus die förmliche Zustellung zu ersparen, unberührt. Insbesondere besteht nach wie vor kein Bedenken gegen das von zahlreichen Gerichten hierbei mit Erfolg erprobte Verfahren, von der förmlichen Zustellung auch bei der Ladung des Beklagten in geeigneten Fällen, zumal nach bereits voraufgegangener Zustellung des Zahlungsbefehls oder der Klage, abzusehen.

III. Die Dienstvorstände der Justizbehörden werden ersucht, dafür Sorge zu tragen, daß insbesondere auch die Beamten der Geschäftsstellen über den Inhalt und die Bedeutung der neuen Bestimmungen unterrichtet werden.

Eine Änderung der Dienstweisung für die Gerichtsvollzieher vom 1. September 1925 und der Zustellungsvorschriften vom 25. Oktober 1924 (Anlage I zur Dienstweisung) bleibt vorbehalten.

Karlsruhe, den 12. Juli 1933.

Der Minister des Kultus, >des Unterrichts und der Justiz Allg.^eg. in 8. In Vertretung: vr. Schmidt