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Badisches Justizministerialblatt

Herausgegeben vom

Ministerium des Kultus, des Unterrichts und der Justiz Abteilung Justiz

23. Jahrgang. Karlsruhe, den 21. Dezember 1933. Nr. 27

Erlas? vom 15. Dezember 1933 Nr. ^73282 über den Vollzug des Reichserbhofgesetzes.

Zum Vollzug des Reichserbhofgesetzes vom 29. September 1933 (RGBl. I S. 685) und der Ersten Durchführungsverordnung vom 19. Oktober 1933 (RGBl. I S. 749) wird bestimmt:

§ 1.

Die Vorsitzenden der Anerbenbehörden und ihre Stellvertreter sowie die richterlichen Beisitzer des Erbhofgerichts und ihre Stellvertreter werden regelmäßig auf die Dauer eines Kalenderjahres, erstmals bis 31. Dezember 1934 ernannt. Die Ernennung verlän­gert sich jeweils für das folgende Kalenderjahr, wenn den Anerbenbehörden nicht je­weils bis zum 1. Dezember eine andere Verfügung zugegangen ist.

§ 2-

Die Anerbenbehörden gelten für die Verwaltung und die Dienstaufsicht als Teile der Gerichte, bei denen sie errichtet sind.

Karlsruhe, den 15. Dezember 1933.

Der Minister des Kultus, des Unterrichts und der Justiz Mg, Reg, II 36. In Vertretung: vr. Schmidt

Erlas, vom 15. Dezember 1933 Nr. .173281 über die Geschäftsordnung für die Geschäfts­stellen der Anerbenbehörden.

Auf Grund des s 9 der Ersten Durchführungsverordnung zum Reichserbhofgesetz vom IS. Oktober 1933 (RGBl. I S. 749) wird für die Geschäftsstellen der Anerbenbehörden fol­gende

Geschäftsordnung

erlassen:

Kl. Allgemeines.

Die Dienstvorschriften für die Geschäftsstellen der Gerichte gelten entsprechend für die Geschäftsstellen der Anerbenbehörden, soweit sich aus dem Reichserbhofgesetz, den Durchführungsverordnungen und den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.