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Badisches Justizministerialblatt
Herausgegeben vom
Ministerium des Kultus, des Unterrichts und der Justiz Abteilung Justiz
23. Jahrgang Karlsruhe, den 1. August 1933 Nr. 17
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Erlaß vom 26. Juli 1933 Nr. ^41767 über Änderung der Dienstkleidungsvorschriften und der Waffenordming für die Strafanslaltsbeamten.
Die Dienstkleidungsvorschriften vom 7. Februar 1928 (JMBl. 7) werden wie folgt geändert :
1.) H 4 erhält folgende Fassung:
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Bestandteile der Dienstkleidung
1. Die Bestandteile der Dienstkleidung ergeben sich aus der Anlage der Verordnung des Staatsministeriums vom 17. Mai 1927.
2. Das männliche Personal des Anssichts- und Wachtmeisterdienstes trägt als weitere Bestandteile zur Dienstkleidung einen Weißen Stehkragen zur Joppe oder Rockbluse (Abs. 4 Nr. 1), ferner weiße Handschuhe und schwarze Fußbekleidung. Innerhalb der Dienstgebäude und bei Außenarbeiten ist das Personal nicht verpflichtet, den Weißen Kragen und die Handschuhe zu tragen.
3. Dem männlichen Personal des Aussichts- und Wachtmeisterdienstes ist gestattet, folgende weitere Dienstkleidungsstücke zu tragen:
1. eine schwarze Stiefelhose nach dem Schnitt der Polizeihose mit schwarzen Gamaschen,
2. im Sommer eine blaue Joppe aus leichtem Stoff und eine Drilchhofe.
4. Den planmäßigen und außerplanmäßigen männlichen Beamten des Aussichtsdienstes an Straf- und Fürsorgeerziehungsanstalten ist gestattet, folgende weitere Dienstkleidungsstücke zu tragen:
1. anstelle der Joppe eine Rockbluse mit abnehmbaren Achselstücken nach dem Schnitt der Rockbluse der Polizei,
2. einen Helm nach dem Muster der Gendarmerie mit der Landes- und der Reichskokarde, Erste Inspektoren ferner mit einer Schuppenkette wie Gendarmeriebeamte in Führerstellung.
Der Helm darf nur zur Rockbluse, nicht aber zur Joppe, getragen werden. Zur Rockbluse tragen die Aufsichtsbeamten ferner eine Seitenwaffe nach den Bestimmungen der Waffenordnung für die Strafanstaltsbeamten (Anlage II zur DVO.).