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Badisches Justizministerialblatt

Herausgegeben vom

Ministerium des Kultus, des Unterrichts und der Justiz Abteilung Justiz

23. Jahrgang. Karlsruhe, den 26. Mai 1b33. Nr. 11

Erlaß vom 15. Mai 1933 Nr. ^28418 über das Rechnungswesen der Justizbehörden.

Aufgrund des K 7 Absatz 3 der Justizrechnungsordnung wird nachstehend die Bu­chungsordnung über dre fortdauernden Einnahmen nnd Ausgaben für die Landes- Hauptkasse, Buchhalterei IV und VIII, bekannt gegeben.

Karlsruhe, den 15. Mai 1933.

Der Minister des Kultus, des Unterrichts und der Justiz Allg. Reg. IX 3 In Vertretung: vi-. Schmidt

Wuchungsordmmg

über die fortdauernden Einnahmen und Ausgaben für die Kanbeshauptkasse, Buchhaltern IV und VIII.

Vorbemerkungen:

1. Die Gebührenanweisungen werden au f die nach s 1 Absatz 1, § 3 Absatz 2 der Justiz­kassenordnung zuständige Justizkasse, die Kassenanweisungen werden entweder

g,. auf die Landeshauptkafse oder

K. auf die nach den angeführten Bestimmungen zuständige Justizkasse erlassen. Welches Verfahren Platz zu greifen hat, ist in der letzten Spalte durch den ZusatzS.V" (Gebührenanweisung) oder durch die BuchstabenL^I.." (Kassenanweisung auf die Landeshauptkafse) oder (Kassenanweisung auf

die Justizkasse) ersichtlich gemacht.

2. Kassenanweisungen über Haushaltseiunahmen oder Haushaltsausgaben haben die Buchungsstelle nach Kapitel und Titel, gegebenenfalls auch Untertitel anzuge­ben (IRQ. § 7 Abs. 2).

3. Anweisungen auf die Landeshauptkasse haben außerdem die zuständige Buchhal­terei anzugeben; zuständig ist die Buchhalterei IV, bei den mit einem Stern (*) 'versehenen Titeln die Buchhalterei VIII.

4. Die Gebührenanweisungen behändigt der Anweisungsbeamte, wenn er nicht zu­gleich Auszahlungsbeamter ist, den anwesenden Forderungsberechtigten (IRQ. 8 11 Abs. 1).