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Herausgegeben vom
Ministerium des Kultus, des Unterrichts und der Justiz
Abteilung Justiz
23. Jahrgang. Karlsruhe, den 8, August 1933. Nr. 18
Erlaß vom 25. Juli 1983 Nr. 5 44168 über die Änderung der Dieustweisung für die Gerichtsvollzieher und der Zustellnugsvorschnften.
I. Die Verordnung zur Vereinfachung der Zustellungen vom 17, Juni 1933 (RGBl. I S. 394), die am 15, Juli 1933 in Kraft getreten ist, macht die nachfolgenden Änderungen der Dienstweisung für die Gerichtsvollzieher und der Zustellungsvorfchriften (Anlage t zur Dienstweisung) notwendig. Gleichzeitig sind die beiden Vorschriften in mehreren anderen Punkten ergänzt worden:
Die Dienstweisung für die Gerichtsvollzieher vom 1, September 1925 in der Fassung der Erlasse vom 13. Oktober 1927 Nr. 74298 (JMBl. 117), vom 16. Januar 1930 Nr. 2146 (JMBl.7) und vom 19. Dezember 1931 Nr. 72323 (JMBl, 95) wird mit sofortiger Wirkung wie solgt geändert:
1. In Z 5 erhält der Absatz 7 folgende Fassung:
7. Allgemeine Feiertage nach Reichs- und Landesrecht sind: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai (Feiertag der nationalen Arbeit), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Allerheiligen, Christtag und Stefanstag (AAV. Z 1).
2. In 16 Absatz 4 Satz 1 wird der Satzteil unter Z'fser 1 (Zustellungen an Gefangene) ersetzt durch die Worte:
„1. Zustellungen an Gefangene in Strafsachen."
3. In H 32 Absatz 1 werden die Sätze 2 bis 4 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„Der Gerichtsvollzieher hat in diesem Falle eine schriftliche Mitteilung über die Nieder- legung unter der Anschrift des Empfängers in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise, d. h. durch Einwurf in den Briefkasten oder den Briefeinwurf der Wohnungstür abzugeben oder, falls dies nicht tunlich ist, an der Tür der Wohnung zu befestigen oder einer in der Nachbarschaft wohnenden Person zur Weitergabe an den Empfänger auszuhändigen. In die schriftliche Mitteilung ist neben dem Ort der Niederleguug auch die Bemerkung aufzunehmen, daß die Niederlegung zum Zwecke der Zustellung erfolgt und das Schriftstück am Orte der Niederlegung abzuholen sei."