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Badisches Justizministerialblatt
Herausgegeben vom
Ministerium des Kultus, des Unterrichts und der Justiz Abteilung Justiz
23. Jahrgang. Karlsruhe, den 19. September 1933. Nr. 20
Erlaß vom 4. September 1933 Nr. .1 58778 über die Beurlaubung der Beamten.
Nachstehend wird eine Ergänzung der Richtlinien für die Beurlaubung der planmäßigen und außerplanmäßigen Beamten in den durch das Beamtengesetz nicht geregelten Fällen (JMBl. 192S S. 61) zur Kenntnis der Justizbehörden gebracht.
Karlsruhe, den 4. September 1933.
Der Minister des Kultus, des Unterrichts und der Justiz Allg. Reg, IV 1, vr. Wacker
Ergänzung
der Richtlinien für die Beurlaubung planmäßiger und außerplanmäßiger Beamten in den durch das Beamtengesctz nicht geregelten Fällen.
(Genehmigt mit Staatsministerial-Entschließung v. 21. August 1933 Nr 10136.)
IV. E r h e b n n g eines V e r s o r g u u g s z u s ch l a g s
1. Das Land erhebt einen Versorgungszuschlag, wenn ein planmäßiger oder außerplanmäßiger Beamter zu der Behörde eines anderen Landes, zu der Behörde einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands oder einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts abgeordnet oder beurlaubt wird, oder wenn der Beamte zu privaten Unternehmungen oder zu Beamten- usw. Verbänden oder zur Wahrnehmung eigener Belange (Studienzwecke usw.) beurlaubt wird.
2. Keinen Versorgungszuschlag erhebt das Land, wenn der Beamte zum ausgesprochenen Nutzen der Verwaltung oder wenn er zu einer Reichsbehörde abgeordnet oder beurlaubt wird.
3. Der Versorgungszuschlag beträgt 2V v.H. der Bezüge an Grundgehalt oder Grund- Vergütung, ruhegehaltsfähigen Zulagen und Wohnungsgeldzuschuß, die der Beamte während der Abordnung oder Beurlaubung am letzten dienstlichen Wohnsitz beziehen würde; Kinderzuschläge und .Kinderbeihilfen bleiben unberücksichtigt.
4. Die Behörde, die die Bezüge des Beamten einstellt, fordert den neuen Dienst- Herrn oder, wenn der Beamte zur Wahrnehmung eigener Belange beurlaubt worden ist,