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Badisches Justizministerialblatt

Herausgegeben vom

Ministerium des Kultus, des Unterrichts und der Justiz Abteilung Justiz

23. Jahrgang. Karlsruhe, den 19. September 1933. Nr. 20

Erlaß vom 4. September 1933 Nr. .1 58778 über die Beurlaubung der Beamten.

Nachstehend wird eine Ergänzung der Richtlinien für die Beurlaubung der plan­mäßigen und außerplanmäßigen Beamten in den durch das Beamtengesetz nicht geregel­ten Fällen (JMBl. 192S S. 61) zur Kenntnis der Justizbehörden gebracht.

Karlsruhe, den 4. September 1933.

Der Minister des Kultus, des Unterrichts und der Justiz Allg. Reg, IV 1, vr. Wacker

Ergänzung

der Richtlinien für die Beurlaubung planmäßiger und außerplanmäßiger Beamten in den durch das Beamtengesctz nicht geregelten Fällen.

(Genehmigt mit Staatsministerial-Entschließung v. 21. August 1933 Nr 10136.)

IV. E r h e b n n g eines V e r s o r g u u g s z u s ch l a g s

1. Das Land erhebt einen Versorgungszuschlag, wenn ein planmäßiger oder außer­planmäßiger Beamter zu der Behörde eines anderen Landes, zu der Behörde einer Ge­meinde, eines Gemeindeverbands oder einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts abgeordnet oder beurlaubt wird, oder wenn der Beamte zu privaten Unterneh­mungen oder zu Beamten- usw. Verbänden oder zur Wahrnehmung eigener Belange (Studienzwecke usw.) beurlaubt wird.

2. Keinen Versorgungszuschlag erhebt das Land, wenn der Beamte zum ausgespro­chenen Nutzen der Verwaltung oder wenn er zu einer Reichsbehörde abgeordnet oder be­urlaubt wird.

3. Der Versorgungszuschlag beträgt 2V v.H. der Bezüge an Grundgehalt oder Grund- Vergütung, ruhegehaltsfähigen Zulagen und Wohnungsgeldzuschuß, die der Beamte während der Abordnung oder Beurlaubung am letzten dienstlichen Wohnsitz beziehen würde; Kinderzuschläge und .Kinderbeihilfen bleiben unberücksichtigt.

4. Die Behörde, die die Bezüge des Beamten einstellt, fordert den neuen Dienst- Herrn oder, wenn der Beamte zur Wahrnehmung eigener Belange beurlaubt worden ist,