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Bad, Justizministerialblatt 19Z3 Nr. 16.

Wenn auch unter Benutzung dieser Möglichkeiten kein Anschluß erreicht wird, ist bei besonders dringenden Anlässen am Privatfernsprecher Verbindung zu suchen. Es sind z. Zt. beim Amt Karlsruhe mit nachstehenden Rufnummern angeschlossen:

Ministerialdirektor vr. Schmidt 2765

Ministerialrat Götz 3200

Ministerialrat vr. Siefert 7405

Generalstaatsanwalt Brettle 4400

Oberregierungsrat Reinle 1715

Oberregierungsrat Dr. Winzler 884

Obermedizinalrat Professor vr. Gregor 6973.

II. Der Erlaß vom 17. Juli 1931 Nr. 42526 (JMBl. 68) wird durch diesen Erlaß ersetzt.

Karlsruhe, den 21. Juli 1933.

Der Minister des Kultus, des Unterrichts und der Justiz Allg. Reg. XIII 4. In Vertretung: vr. Schmidt

Die Organisation der Justizbeamtenschaft.

1. Die badischen Richter, Staatsanwälte und Notare sowie die dem Bund deutscher Rechtspfleger, Landesverband Baden, angeschlossenen Rechtspfleger gehören entsprechend der vom Führer in seiner Verfügung vom 30. Mai 1933 gegebenen Anweisung organisatorisch dem Nationalsozialistischen Deutschen Juristenbund in den betreffenden Fachgruppen Deutsche Rechtsfront an.

2. Sämtliche übrigen badischen Justizbeamten können sich in der Fachgruppe Justiz des Deutschen Beamtenbundes organisieren.

3. Im übrigen ist nach der Verfügung des Führers vom 30. Mai 1933 für die Frage des ständischen Aufbaus der Justiz ausschließlich die Reichsleitung der Rechtsabteilung der NSDAP, beziehungsweise die Reichssührung des Nationalsozialistischen Deutschen Juristen­bundes zuständig.

4. Die sachliche Wahrnehmung der mit dem Beamtenverhältnis als solchem zusammen­hängenden Berufsfragen wird in der gleichen Weise dem Beamtenbund anvertraut bleiben können wie bisher.

5. Beiträge zahlen die Mitglieder des NS-Juristenbundes nur an diesen beziehungsweise die angeschlossenen Fachgruppen (Richterverein usw.) gemäß besonderer Vereinbarung.

6. Die Justizfachschaft ist eine Einrichtung der NSDAP. Ihr können sich anschließen Mitglieder, d. h. Parteigenossen (rote Karte) und Anhänger (grüne Karte). Die Fachschaft erhebt einen Sondsrbeitrag, der für die Parteimitglieder geringer ist als für die Anhänger. Parteimitgliedern wird der Anschluß an die Fachschaft zur Pflege der Volksgemeinschaft innerhalb der Justizbeamtenschaft empfohlen.

Karlsruhe, den 25. Juli 1933.

Der Minister des Kultus, des Unterrichts und d-er Justiz vi-. Wacker