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Bad. Justizministerialblatt 1933 Nr. 24.

Erlaß vom 8. November 1933 Nr. ^ 66774 über die Amtstracht der Justizbeamten

und der Rechtsanwälte.

1. Das Ansehen, dessen die Rechtspflege auch im neuen Staate bedarf, erfordert es, daß die an der Führung der Verhandlungen beteiligten Personen in entsprechend wür­diger Kleidung austreten.

2. Die Richter, die Beamten der Staatsanwaltschaft, sowie die Urkundsbeamten der Geschäftsstellen haben in allen öffentlichen Sitzungen und in den Sitzungen der Jugend­gerichte Amtstracht zu tragen. Das gleiche gilt für die Vertreter der genannten Beam­ten sowie für Rechtsanwälte, Patentanwälte und ihre Stellvertreter. Geschworene, Schöf­fen und sonstige Laienbeisitzer tragen keine Amtstracht. Den Handelsrichtern steht es srei, Amtstr>.cht zu tragen und sie aus eigene Kosten zu beschaffen. Die für die Landes­arbeitsrichter und für die Arbeitsrichter zur Verfügung gestellten Amtstrachten können bis auf weiteres fortbenützt werden; neue Amtstrachten werden für sie nicht mehr ge­liefert.

3. Die Amtstracht besteht aus einer schwarzen Robe, weißer Halsbinde, weißem steifen Hemdkragen zu weißer Hemdbrust und schwarzem Barett. Robe und Barett

,.^»5 werden in der Anlage boschrieben.

4. Die Robe ist stets geschlossen zu halten. Das Barett ist bei Eröffnung einer Sitzung, während einer Eidesleistung und bei der Urteilsverkündung von den bei der Verhandlung Beteiligten zu tragen; während der Verhandlung kann das Barett ab­genommen werden. Der Staatsanwalt und der Rechtsanwalt haben das Barett aus­zusetzen, wenn sie das Wort ergreifen wollen.

5. Die Herren Dienstvorstände haben dafür zu sorgen, daß diese Vorschriften von sämtlichen Beamten beachtet werden. Ausnahmen können lediglich bei Einzelrichter­terminen kleineren Umsangs zugelassen werden, wenn die Termine im Dienstzimmer des Beamten stattfinden. Rechtsanwälte und Patentanwälte, die ohne die vorgeschriebene Amtstracht auftreten, werden dem zuständigen Vorstand der Anwaltskammer namhaft zu machen fein. Besonderen Wert mutz ich darauf legen, daß junge Beamte, insbeson­dere Gerichtsassessoren, Referendare und Anwärter für den mittleren Dienst zu den ge­wünschten Formen des äußeren Auftretens erzogen werden. Es darf in Zukunft auch nicht mehr vorkommen, daß zerrissene, schmutzig und unansehnlich gewordene Roben wei­ter getragen werden.

6. Wegen der Beschaffung der Amtstrachlcn verweise ich auf den Erlaß über die Amtstracht der Justizbeamten vom 22. Oktober 1931 Nr. 60696 (Rechnungs-, Kassen-und Hinterlegungsvorschriften Seite 264).

Karlsruhe, den 8. November 1933.

Der Minister des Kultus, des Unterrichts und der Justiz Wg. Reg. VII 9. vr. Wacker