4. Z 36 wird wie folgt geändert:
s,) Absatz I wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
„1. Wird durch die Post zugestellt, so hat der Gerichtsvollzieher die zuzustellende Ausfertigung oder die beglaubigte Abschrift des zuzustellenden Schriftstückes verschlossen der Post mit dem Ersuchen zu übergeben, die Zustellung einem Postbediensteten des Bestimmungsortes aufzutragen. Der Verschluß kann in jeder geeigneten und nach den Bestimmungen für den Postverkehr zulässigen Weise, insbesondere auch durch Bries- und Fensterbriefumschläge bewirkt werden." b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„2. Die Aufschrist der Sendung muß ferner mit dem Namen, dem Dienstsitz und Amtsbezeichnung des absendenden Gerichtsvollziehers und der Nummer, unter der der Zustellungsauftrag im allgemeinen Dienstregister eingetragen ist, versehen sein." e) In Absatz 4, 6 und 7 werden die Worte „dem Briefe", „des Briefumschlags", „des
Briefes" durch die Worte „der Sendung" ersetzt, ä) Dem Absatz 9 ist in Klammern zuzufügen: „(abgedruckt im Justizministerialblatt 1933 S. 104)".
5. Z 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Auf dem Briefumschlag" ersetzt durch die Worte „In der Anschrift".
b) In Absatz 4 werden die Worte „auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks und auf der Urschrift der Zustellungsurkunde" ersetzt durch die Worte „auf der Aufschriftseite der Sendung".
e) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„S, Die zur Post eingelieferten Sendungen mit Zustellungsurkunde werden, falls die Zustellung in den angegebenen Wohn- oder Geschäftsräumen nicht erfolgen kann, von der Post nur nachgesandt, wenn die neuen Wohn- oder Geschäftsräume in demselben Amtsgerichtsbezirk liegen wie die früheren. Eine Nachsendung außerhalb des Amtsgerichtsbezirks findet nur auf besonderes Verlangen statt. Verlangt der Auftraggeber die Nachsendung, so hat der Gerichtsvollzieher gegebenenfalls der Aufschrift der zuzustellenden Sendung den Vermerk „Nachzusenden innerhalb des Deutschen Reichs" oder „Nachzusenden innerhalb des Landgerichtsbezirks" oder „Nachzusenden innerhalb des Ortsverkehrsbezirks von " beizufügen.
6. In Z 61 Absatz 6 Satz 2 werden die Worte nach „oder" gestrichen und wie folgt ersetzt: „durch die Post als gewöhnlichen Brief zu übersenden".
7. In Z 83 Absatz 1 Buchstabe a wird der zweite Halbsatz von „oder" bis „sind" gestrichen.
100 Bad. Justizmimsterialblatt 1933 Nr. 18.