Bad. Iustizministerialblatt 1933 Nr. 13 101
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Die Zustellungsvorschriften vom 25. Oktober 1924 (JMBl. 107) in der Fassung des Erlasses vom 30. Dezember 1931 Nr. 73370 Absatz 7 (Anlage I zur Dienstweisung für die Gerichtsvollzieher) werden mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert und ergänzt:
1. In Z 6 Absatz 3 Satz 2 wird dem eingeklammerten Satz innerhalb der Klammern ein Komma und die Bemerkung beigefügt: „abgedruckt im Justizministerialblatt 1933 S. 104").
2. Z 8 erhält folgende Fassung:
„1. Bei Zustellungen an einen Anwalt oder an einen Gerichtsvollzieher oder eine ^ Behörde oder Körperschaft des öffentlichen Rechts genügt zum Nachweis der Zustellung
das mit Datum und Unterschrift versehene schriftliche Empfangsbekenntnis des Anwalts oder eines gemäß Z 19 der Rechtsanwaltsordnung bestellten Zustellungsbevollmächtigten oder des Gerichtsvollziehers oder der Behörde oder Körperschaft.
2. Die Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks an den Anwalt, den Gerichtsvollzieher oder die Behörde oder Körperschaft des öffentlichen Rechts kann hiernach auf beliebigem Wege erfolgen, insbesondere in den beiden letzteren Fällen auf die Weise, daß die Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück dem Empfänger unter Beifügung des Entwurfs eines schriftlichen Empfangsbekenntnisses mit der Bitte übersendet, das mit Datum und Unterschrift versehene Empsangsbekenntnis umgehend zurückzuleiten. Die Übergabe kann auch durch einen Justizwachtmeister oder eine Kanzleikraft ausgeführt werden, wenn die in Betracht kommenden Zustellungsempfänger in dem Dienstgebäude anwesend und zur Empfangnahme und Erteilung der Empfangsbescheinigung bereit sind. In geeigneten Fällen kann die zuzustellende Sendung auch im allgemeinen Einverständnis mit dem Zustellungsempfänger in ein hierfür eingerichtetes Abholungsfach niedergelegt werden; der Entwurf eines Emvfangsbekenntnifses ist dem zuzustellenden Schriftstück in jedem Falle beizulegen. Wenn der Zustellung besondere Bedeutung beikommt, so ist sie auf die notfalls einzuholende Anordnung des Sachbearbeiters in der gewöhnlichen Form zu bewirken.
3. Die vorstehenden Bestimmungen für die Zustellungen an Rechtsanwälte und Gerichtsvollzieher gelten entsprechend für die Zustellungen an die Mitglieder und Angestellten der Vereinigungen und Verbände im Sinne des Z 11 Absatz 1, 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes und der ihnen auf Grund des Z 11 Absatz 3 a.a.O. (Artikel IV des Gesetzes vom 4. April 1933, RGBl. I S. 161) gleichgestellten Vereinigungen."
3. H 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
„1. Die Sendung muß verschlossen sein; sie muß mit der Anschrift der Person, an die zugestellt werden soll, sowie mit der Bezeichnung der absendenden Stelle und einer Geschäftsnummer versehen sein. Sie muß deu Vermerk „Vereinfachte Zustellung" tragen, d) In Absatz 3 werden die Worte „auf den Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks und auf den Entwurf der Znstellungsurkunde" durch die Worte „auf der Aufschriftseite der Sendung" ersetzt.